Tierschutz ist im Grundgesetz als Staatsziel verankert. Der Zweck des Tierschutzgesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Häufig sind Sektionen notwendig, um tierschutzrechtliche und andere gerichtlich zu klärende Fragestellungen zu klären, z.B. dazu, ob ein Tier vergiftet wurde oder ob es unsachgemäß getötet wurde. Auch ob ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht wurde, kann von den Pathologen häufig nach dem Tod des Tieres beurteilt werden. Unsere Untersuchungen tragen zur Klärung bei und objektivieren ggfs. die infrage stehenden Sachverhalte.