Lebensmittel werden heutzutage vorwiegend verpackt angeboten. Um zu erkennen, was der Verbraucher gerade kaufen möchte, muss die Ware mit einem Etikett – quasi ihrem Ausweis – versehen werden. Hier findet der Käufer die Angabe von Zutaten, zur Haltbarkeit oder auch, ob allergieauslösende Zutaten enthalten sind. Die Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen sind EU-weit einheitlich in der Lebensmittel - Informationsverordnung (LMIV) geregelt.
Das Etikett eines vorverpackten Pistazieneis könnte so aussehen*:
*Dieses Etikett wurde mit einer frei erfundenen Rezeptur erstellt und ist ein zufällig ausgewähltes Beispiel.
Im nachfolgenden werden die einzelnen Pflichtkennzeichnungselemente anhand des Pistazieneises erläutert.
Allgemeine Pflichtangaben auf dem Etikett
Bezeichnung
Die Bezeichnung ist das Kernelement des Kennzeichnungsrechtes. Anhand der Bezeichnung kann der Verbraucher erkennen, um was für ein Lebensmittel es sich konkret handelt.
Dabei kann das Lebensmittel mit einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung gekennzeichnet werden. Häufig gibt es für Lebensmittel jedoch keine im EU - Recht oder nationalen Recht konkret festgelegte Bezeichnung, sodass in diesem Falle eine verkehrsübliche Bezeichnung gewählt wird. Dies ist bei dem Pistazieneis der Fall. Eine weitere Möglichkeit besteht in einer beschreibenden Bezeichnung, welche so genau sein muss, dass anhand dieser die tatsächliche Art und Beschaffenheit des Lebensmittels erkennbar sein muss.
Die Bezeichnung von Lebensmitteln wird jedoch häufig nicht deutlich prägnant im Hauptsichtfeld des Lebensmittels aufgeführt, sondern befindet sich meist auf der Rückseite der Verpackung.
Herstellerangabe
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Importeurs.
Zutatenverzeichnis
Das Zutatenverzeichnis nennt alle verwendeten Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteiles. Zusatzstoffe müssen mit ihrem Klassennamen (technologische Wirkung) und ihrem Namen oder der E-Nummer gekennzeichnet werden. Daher ist bei dem oben aufgeführten Pistazieneis Carrageen als Verdickungsmittel im Zutatenverzeichnis mit „Verdickungsmittel: Carrageen“ oder „Verdickungsmittel: E 407“ gekennzeichnet.
Füllmenge
Für flüssige Erzeugnisse ist das Gewicht in einer Volumeneinheit wie ml oder l anzugeben, wohingegen bei festen Erzeugnissen das Gewicht in einer Masseeinheit wie g oder kg angegeben wird. Speiseeis stellt hier eine Ausnahme dar, da die Füllmenge in einer Volumeneinheit zu kennzeichnen ist, obwohl Speiseeis im gefrorenen Zustand fest ist. Auch die Angabe der in der Packung enthaltenen Stückzahlen kann verpflichtend sein.
QUID
Wenn einzelne Zutaten auf einem Etikett besonders angepriesen werden, muss die tatsächlich enthaltene Menge dieser Zutaten im Zutatenverzeichnis oder in der Bezeichnung angegeben werden. Daher ist bei dem oben aufgeführten Pistazieneis die Zutat Pistazie im Zutatenverzeichnis mit 5% quantitativ angegeben.
Mindesthaltbarkeitsdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt den Zeitraum an, bis zu dem ein Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften behält. Es ist kein Verfallsdatum. Das Produkt kann in den meisten Fällen über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus verzehrt werden. Verlassen Sie sich dabei auf Ihre Sinne: Sehen - Riechen - Schmecken.
Verbrauchsdatum
Das Verbrauchsdatum wird bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln wie z.B. Hackfleisch anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums angegeben. Bis zu diesem Datum kann das Lebensmittel ohne Gefahren verzehrt werden. Nach Ablauf des Datums darf das Erzeugnis nicht mehr verkauft werden und sollte auch nicht mehr verzehrt werden.
Zutaten, die allergische oder Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
Zum Schutz von Allergikern müssen einige Zutaten mit ihrer genauen Bezeichnung oder ihrem Ausgangsmaterial gekennzeichnet sein. Dies gilt für:
- glutenhaltiges Getreide (z.B. Weizen, Gerste, Roggen, Hafer, Dinkel, Kamut)
- Krebstiere
- Eier
- Fische
- Erdnüsse
- Sojabohnen
- Milch
- Schalenfrüchte (z.B. Mandel, Haselnuss, Walnuss, Cashew, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamia Nuss)
- Sellerie
- Sesam
- Senf
- Lupine
- Weichtiere
- (Pseudoallergen Sulfit > 10 mg/kg)
Diese Zutaten werden im Zutatenverzeichnis optisch hervorgehoben, z.B. durch eine dicke Schriftart. Bei dem oben aufgeführten Pistazieneis ist neben Pistazien, noch das Allergen Milch und Ei enthalten und daher sind diese Zutaten in einer anderen Schriftart wie die restlichen Angaben im Zutatenverzeichnis aufgeführt.
Nährwertkennzeichnung
In der Nährwertkennzeichnung wird der Brennwert sowie die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz aufgeführt. Aus der Nährwertkennzeichnung kann somit bspw. der Zuckergehalt vom Pistazieneis mit 23,6g Zucker je 100g abgelesen werden.
Alkoholgehalt
Bei Getränken mit mehr als 1,2 Vol.-% ist die Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes in Volumenprozent verpflichtend.
Spezielle Kennzeichnungselemente
Lebensmittel oder Zutaten aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) müssen mit einem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet sein.
In einigen Fällen sind produktbezogene Warnhinweise erforderlich. So existieren einige spezielle Kennzeichnungsvorschriften beim Einsatz von Zusatzstoffen.
In Fällen eines besonderen Risikos bei unsachgemäßer Lagerung oder der Verarbeitung von Lebensmitteln durch den Verbraucher sind in ihrem Wortlaut festgelegte Hinweise verpflichtend. So muss z. B. bei Geflügelhackfleisch in Fertigpackungen der Hinweis „Vor dem Verzehr durcherhitzen!“ angebracht werden.
Neben den oben genannten, mehr oder weniger allgemeinen Kennzeichnungselementen gelten für bestimmte Produktgruppen noch zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften (Mineralwasser = Analysenauszug; Käse = Fettgehalt in Trockenmasse). Für Öko-Erzeugnisse gelten erweiterte Vorgaben, ebenso für Säuglingsnahrung.
Kennzeichnung von loser Ware
Lebensmittel können jedoch auch lose abgegeben werden. Häufig wird Obst und Gemüse als lose Ware abgegeben oder auch Eis aus einer Eisdiele. Bei lose abgegebenen Lebensmitteln ist hauptsächlich die Allergen- und Zusatzstoffkennzeichnung verpflichtend. Es greifen nur wenige spezielle Kennzeichnungsvorschriften wie die Angabe des Ursprungslands und der Handelsklasse bei Obst und Gemüse.