Zusatzstoffe werden Lebensmitteln aus technologischen Gründen zugesetzt; es soll also eine bestimmte, erwünschte Wirkung im Lebensmittel erzielt werden (z.B. Verlängerung der Haltbarkeit, Verbesserung des Aussehens). Alle in Lebensmittel verwendeten Zusatzstoffe müssen zugelassen werden und erhalten eine eindeutige dreistellige E-Nummer. Das „E“ steht für „EU“ und bedeutet, dass der Zusatzstoff in der EU zugelassen ist. Mittlerweile sind in der europäischen Union etwas mehr als 300 Zusatzstoffe zugelassen. Um zugelassen zu werden, muss ein Zusatzstoff drei Voraussetzungen erfüllen. Erstens muss er in der eingesetzten Konzentration gesundheitlich unbedenklich sein. Zweitens muss seine Verwendung technologisch notwendig sein und drittens darf der Verbraucher durch die Verwendung des Zusatzstoffes (z. B. durch Zusatz eines roten Farbstoffes zu Tomatenmark) nicht getäuscht werden.
Die Zusatzstoffe werden gemäß ihres Verwendungszwecks verschiedenen Klassen zugeordnet, z.B. Farbstoffe, Konservierungsstoffe, Antioxidationsmittel und Süßstoffe.
Die Verwendung in Lebensmitteln ist EU-einheitlich in der Verordnung (EG) 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe geregelt. Die deutsche Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) ist mit Veröffentlichung der Gemeinschaftsliste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union weitgehend obsolet geworden. Einige Zusatzstoffe sind für alle Lebensmittel zugelassen, andere nur für bestimmte Produktgruppen. Für viele Zusatzstoffe wurden Grenzwerte festgelegt.
Bei fertig verpackten Lebensmitteln müssen die verwendeten Zusatzstoffe im Verzeichnis der Zutaten unter Nennung des Klassennamens gefolgt von der chemischen Bezeichnung oder der E-Nummer aufgelistet werden (z.B. Konservierungsstoff Sorbinsäure oder Farbstoff E 120).
Werden Lebensmittel lose verkauft, müssen nur bestimmte Zusatzstoffklassen, wie Konservierungsstoffe, Farbstoffe, Antioxidationsmittel, auf einem Schild an der Ware oder in einem Aushang angegeben werden.
Weiterhin sind bei der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe zusätzliche Hinweise anzugeben. So muss z. B. ein Lebensmittel, das den Süßstoff Aspartam enthält, den Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle“ tragen.
Mit Artikel 24 der EU-Zusatzstoffverordnung wurden Vorschriften über einen Warnhinweis bei bestimmten Farbstoffen eingeführt. Hintergrund ist der Verdacht, dass diese mit der Hyperaktivität bei Kindern in Zusammenhang stehen könnten. Seit Juli 2010 ist bei der Verwendung von sechs Azofarbstoffen (Gelborange S (E 110), Chinolingelb (E 104), Azorubin (E 122), Allurarot AC(E 129), Tartrazin (E 102) und Cochenillerot A (E 124) die Angabe „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ vorgeschrieben.
Da Lebensmittelzusatzstoffe die Verbraucher in nur wenigen Fällen direkt erreichen, wird bei den Lebensmitteln selbst geprüft, ob und welche Zusatzstoffe verwendet werden. Es wird überprüft, ob enthaltene Zusatzstoffe für das jeweilige Lebensmittel zugelassen und gegebenenfalls, ob die bestehenden Grenzwerte eingehalten sind.
Im Einzelfall werden auch reine Zusatzstoffe auf die Einhaltung der gesetzlichen Reinheitsanforderungen der VO (EU) 231/2012, z.B. auf Schwermetallgehalte oder auf Rückstände von Lösungsmitteln, untersucht.
Die meisten Beanstandungen erfolgen bei lose abgegebenen Lebensmitteln aufgrund fehlender Zusatzstoff-Auszeichnung..