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Pflanzenschutzmittel

Untersuchung von Pestiziden in pflanzlichen Lebensmitteln

Im Bundesland Nordrhein-Westfalen untersuchen die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW) und Münsterland-Emscher-Lippe (CVUA-MEL) gemeinsam Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft sowie Futtermittel auf Pestizide. 

Von uns auf Pestizide untersuchte Warengruppen

  • Suppen
  • Soßen
  • Getreide und Getreideprodukte
  • Brote, Kleingebäcke
  • Feine Backwaren
  • Feinkost
  • Pudding, Dessert
  • Teigwaren
  • Hülsenfrüchte und Erzeugnisse
  • Kartoffeln und stärkereiche Pflanzenteile
  • Frischgemüse und Gemüseerzeugnisse
  • Pilze und Pilzerzeugnisse
  • Obst und Obsterzeugnisse
  • Fruchtsaft, Nektar
  • Alkoholfreie Getränke
  • Bier
  • Zucker
  • Honig
  • Brotaufstriche
  • Konfitüren, Gelees, Fruchtzubereitungen
  • Schokolade
  • Kakao
  • Kaffee
  • Tee
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Diätetische Lebensmittel
  • Fertiggerichte, zubereitete Speisen
  • Nahrungsergänzungsmittel, Nährstoffkonzentrate
  • Aromen
  • Zusatzstoffe
  • Futtermittel

Die Begriffe „Pestizide“ (von pestis = Seuche, Unheil und caedere = töten) und „Pflanzenschutzmittel“ werden weitgehend synonym gebraucht. Dabei handelt es sich um chemische Formulierungen, die angewendet werden, um Kulturpflanzen vor und nach der Ernte vor Pflanzenkrankheiten, Schädlingen oder Standortkonkurrenten sowie Vorräte zu schützen.

Die Gruppe der Pflanzenschutzmittel beinhaltet viele Unterrubriken, die nach Schadorganismus unterschieden werden:

  • Herbizide gegen Unkräuter, Ungräser
  • Insektizide gegen Insekten
  • Fungizide gegen Pilze
  • Akarizide gegen Milben
  • Algizide gegen Algen
  • Aphizide gegen Blattläuse
  • Molluskizide gegen Schnecken
  • Nematizide gegen Würmer
  • Rodentizide gegen Nagetiere

Bevor ein Pestizid angewendet werden darf, muss es zugelassen sein. Dabei darf es keine schädlichen Auswirkungen auf den Anwender, den Verbraucher oder die Umwelt haben und es muss wirksam sein. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 regelt das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Die zuständige Behörde für die nationale Zulassung der Pflanzenschutzmittel ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

Am 01.09.2008 trat die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Kraft. Sie regelt in allen Mitgliedsstaaten der EU die Rückstandshöchstgehalte von Pestiziden. Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d dieser Verordnung sind Rückstandshöchstgehalte als die höchste zulässige Menge eines Pestizidrückstands in oder auf Lebens- oder Futtermitteln definiert, die gemäß dieser Verordnung auf der Grundlage der guten Agrarpraxis und der geringsten Exposition der Verbraucher, die zum Schutz gefährdeter Verbraucher notwendig ist, festgesetzt wird. Durch die EU-weit geltende Verordnung wurden die Rückstandshöchstgehalte für ca. 1.400 Pestizide in 380 Lebensmitteln in allen Mitgliedstaaten auf einem einheitlichen Niveau festgesetzt. Sie gelten jeweils für Kombinationen von Wirkstoffen und Erzeugnissen.

Um Rückstände von Pestiziden zu analysieren, verwenden wir sowohl Multi- als auch Einzelmethoden. Insgesamt werden etwa 600 Pestizide erfasst. Die Messung erfolgt mit modernen Analyseverfahren, der Gaschromatographie- und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie gekoppelt mit Massenspektrometrie.

Im Jahr 2023 haben wir 3.250 Lebensmittel- und Futtermittelproben auf Pestizidrückstände untersucht. In Abbildung 1 sind die prozentualen Anteile der untersuchten Lebensmittel- und Futtermittelproben aufgeführt.

Abb. 1: Prozentuale Anteile der bei uns im Jahr 2023 untersuchten Proben.